Gewaltschutz
In Fällen häuslicher Gewalt sind die Betroffenen oftmals überfordert und wissen nicht, an wen sie sich wenden können. Ihr Leben droht zu entgleisen und sie stehen vor der schwierigen Aufgabe, sich selbst und unter Umständen auch ihre Kinder zu schützen.
Meist besteht eine enge soziale Beziehung zum Täter oder der Täterin, welche es den Betroffenen noch schwerer macht, die richtigen Schritte einzuleiten.
In solchen Fällen empfiehlt es sich, mithilfe eines Anwalts ein Gewaltschutzverfahren beim zuständigen Familiengericht einzuleiten. Maßgeblich ist hier das sogenannte Gewaltschutzgesetz. Dabei ist es wichtig zu wissen, dass die darin enthaltenen Vorschriften nicht nur Vorfälle erfassen, bei denen die Betroffenen einer rein körperlichen Gewalt ausgesetzt waren. Vielmehr beinhaltet der Begriff der Gewalt auch Formen psychischer Einwirkungen, wie etwa Stalking und Drohung. Ausreichend ist zudem die Androhung von Gewalt, da es sich bei dem Gewaltschutzverfahren um einen präventiven Schutz handelt.
Das Gericht kann, je nach Antrag, verschiedene Schutzanordnungen erlassen. So wird beispielsweise regelmäßig angeordnet werden, dass sich der Täter oder die Täterin der betroffenen Person nicht mehr nähern oder die zuvor gemeinsam genutzte Wohnung nicht mehr betreten darf. Nach § 2 GewSchG kann zudem die Überlassung der gemeinsamen Wohnung zur alleinigen Nutzung in den Fällen des § 1 GewSchG beantragt werden. Aber auch sonstige Kontaktverbote, beispielsweise in Bezug auf Telefon oder E-Mail sind denkbar.
Die jeweilige Schutzmaßnahme wird vom Opfer beantragt und dann durch das Familiengericht, gegebenenfalls durch eine einstweilige Anordnung, sofern ein sofortiges Tätigwerden erforderlich ist,erlassen.
Hält sich der Täter oder die Täterin nicht an den vom Gericht erlassenen Gewaltschutzbeschluss, haben die Betroffenen die Möglichkeit, (erneut) die Polizei hinzuzuziehen. Der Verstoß gegen den Gewaltschutzbeschluss ist gem. § 4 GewSchG strafbar und kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden. Es besteht daher neben dem Gewaltschutzverfahren die Möglichkeit, gegen den Täter strafrechtlich vorzugehen. Das Gericht kann außerdem Zwangsmittel wie Zwangsgeld oder Zwangshaft anordnen.