Ehevertrag & Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung
Ehegatten und Paare müssen sich im Falle einer Trennung oder Scheidung mit zahlreichen rechtlichen und finanziellen Scheidungs- und Trennungsfolgen auseinandersetzen.
Das Gesetz sieht hierfür ein System vor, dass auf dem Grundsatz der Halbteilung aufgebaut ist.
In Einzelfällen kann es sinnvoll sein, von den gesetzlichen Vorgaben abzuweichen und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Wege eines Ehevertrages oder auch einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung zu regeln.
Ehevertrag
Ein Ehevertrag (§ 1408 BGB) kommt grundsätzlich dann in Betracht, wenn Sie abweichend vom gesetzlichen Unterhaltsrecht oder dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft eine individuelle Regelung zu den wechselseitigen Unterhaltspflichten oder den Vermögensverhältnissen wünschen.
Einen Ehevertrag kann man sowohl vor, als auch während der Ehe abschließen.
Gemäß § 1410 BGB ist der Ehevertrag grundsätzlich bei gleichzeitiger Anwesenheit zur Niederschrift eines Notars zu schließen.
Der Ehevertrag kann auch nachträglich geändert werden, insbesondere dann, wenn sich die Vermögensverhältnisse erheblich geändert haben.
Die in der Praxis wohl bedeutsamsten Regelungsinhalte des Ehevertrags sind solche zum Ehegattenunterhalt, zur Aufhebung des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft kombiniert mit der Vereinbarung von Gütertrennung sowie Regelungen, die den Versorgungsausgleich betreffen.
Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen
Existiert kein Ehevertrag können die Ehegatten und Lebenspartner in einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung die Ehegatten ihre Scheidungsfolgen selbstständig und einvernehmlich regeln. Dabei können Sie ebenfalls Vereinbarungen zum Kindes-, Trennungs- und nachehelichen Unterhalt treffen. Daneben sind Verfügungen zum Hausrat und zur vormaligen Ehewohnung als Bestandteile einer solchen Vereinbarung denkbar.
Auch die Scheidungsfolgenvereinbarung muss schriftlich getroffen werden und bedarf in einigen Scheidungsfolgesachen einer notariellen Beurkundung – so bei Vereinbarungen über den Zugewinn, den Versorgungsausgleich, des nachehelichen Unterhalts, der Übertragung von Immobilieneigentum, und des Verzichts auf das Erb- oder Pflichtteilsrecht.
Verträge zu den Trennungs- und Scheidungsfolgen können eine Auseinandersetzung und ein Scheidungsverfahren im Falle der Trennung erheblich verkürzen und insgesamt vereinfachen.
Inhalt und Umfang des Ehevertrages können die Beteiligten aufgrund der bestehenden Vertragsfreiheit weitestgehend frei regeln. Die Vereinbarungen müssen lediglich einer Inhaltskontrolle (dh sie dürfen nicht sittenwidrig sein) und einer Ausübungskontrolle (dh sie dürfen nicht nur einseitig begünstigend und ohne jegliche Kompensation sein) standhalten.
Der Bundesgerichtshof hat die Grundsätze der Vertragsfreiheit mittlerweile erheblich eingeschränkt. Auf bestimmte Kernbereiche im Rahmen einer Ehe kann beim Abschluss neuer Eheverträge nicht oder nur bei gleichzeitiger Vereinbarung einer angemessenen Kompensation verzichtet werden. Dies betrifft beispielsweise den per se unwirksamen Verzicht auf Trennungsunterhalt.
Die Einschätzung, welche Regelungen frei disponiert werden können oder aber dem unverzichtbaren beziehungsweise den von einer Kompensation abhängigen Kernbereich betreffen, ist für die Vertragsparteien im Einzelfall oftmals schwierig.
Bei der Erarbeitung vertraglicher Regelungen ist es daher sinnvoll, anwaltliche Beratung hinzuzuziehen.
Die Scheidungsfolgenvereinbarung wird erst dann gültig, wenn sie notariell beurkundet ist und / oder im gerichtlichen Scheidungsverfahren vom Familiengericht als Vergleich anerkannt und protokolliert wurde.
Wir beraten Sie gern zu den einzelnen Regelungspunkten und fertigen einen entsprechenden Entwurf zur Vorlage beim Notar oder prüfen einen vorliegenden Ehevertrag oder eine Vereinbarung zu Trennungs- und Scheidungsfolgen.