Scheidung

Ist eine Ehe gescheitert, müssen zahlreiche rechtliche Angelegenheiten geregelt werden. Ihre bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft kann, soweit kein besonderer Härtefall vorliegt, nach Ablauf des sogenannten Trennungsjahres geschieden, bzw. aufgehoben werden.

Was bei einer Scheidung beachtet werden muss, erfahren Sie hier!

Scheidungsvoraussetzungen

Voraussetzungen der Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft sind das Scheitern der Ehe oder Lebenspartnerschaft, sog. Zerrüttungsprinzip, und die Einreichung des Scheidungsantrags. 

Die Ehe oder Lebenspartnerschaft gilt dann als gescheitert, wenn die eheliche Gemeinschaft nicht mehr besteht und auch in der Zukunft keine Wiederherstellung dieser Gemeinschaft zu erwarten ist.

Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen eines Trennungsjahres, das heißt: Die eheliche Lebensgemeinschaft besteht seit mindestens einem Jahr, d.h. 365 Tage, nicht mehr und soll auch nicht wiederhergestellt werden. Erforderlich ist insoweit eine räumliche, sexuelle und wirtschaftliche Trennung. Erst dann darf bei beiderseitiger Zustimmung die Scheidung erfolgen.

Vor Ablauf des Trennungsjahres kann die Ehe oder Lebenspartnerschaft unter bestimmten Voraussetzungen nur bei Vorliegen eines sog. Härtefalls geschieden oder aufgehoben werden. Härtefälle müssen gravierend sein und liegen nur in Ausnahmesituationen vor.

Der Scheidungsantrag wird von einem Rechtsanwalt vor Gericht eingereicht.

Der Scheidungsantrag, der das Scheidungsverfahren einleitet, sollte spätestens Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden, da das Scheidungsverfahren in der Regel mehrere Monate andauert.

Der Zeitpunkt der Zustellung ist auch erheblich für den Versorgungsausgleich und die Zugewinnausgleichsberechnung.

Die einvernehmliche Scheidung 

Für die einvernehmliche Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft bedarf es nur einer anwaltlichen Vertretung. Sofern beide Ehegatten bzw. Lebenspartner die Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft wünschen und alle Folgesachen (GüterrechtHaushaltEhewohnungUnterhalt, Versorgungsausgleich) bereits vorab geklärt sind bzw. nicht geklärt werden müssen, bedarf es lediglich der Zustimmung des anderen Ehegatten zum Scheidungsantrag. Der zustimmende Ehegatte muss nicht anwaltlich vertreten werden.

Die nicht einvernehmliche oder streitige Scheidung 

Sollen im Zuge der Scheidung und dementsprechend erst im Scheidungsverfahren weitere Punkte (GüterrechtHaushaltEhewohnungUnterhalt) geregelt werden, bedarf es für das gerichtliche Verfahren einer anwaltlichen Begleitung auf beiden Seiten. Dieses Erfordernis kann durch eine im Vorfeld getroffene notariell beurkundete Vereinbarung umgangen werden. Mit der sog. Scheidungsfolgenvereinbarung kann das Scheidungsverfahren ggf. erheblich verkürzt werden.

Dauer des Scheidungsverfahrens 

Die Dauer des Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens variiert stark. Dabei ist sie sowohl abhängig vom zuständigen Gericht als auch der Durchführung etwaiger Folgesachen, wie dem Versorgungsausgleich, der zwingend durchzuführen ist. Soweit also keine Scheidungsfolgenvereinbarung abgeschlossen wurde und insbesondere die Folgesachen strittig sind oder im Wege des Versorgungsausgleichs die Auskünfte der Versorgungsträger erwartet werden, kann sich das Scheidungsverfahren über viele Monate hinziehen.

Beendigung des Scheidungsverfahrens 

Die Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft erfolgt durch Scheidungsbeschluss, der in dem Scheidungstermin ergeht. Die Scheidung wird erst mit Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses, das heißt nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, wirksam. 

Scheidungskosten

Die Berechnung der Scheidungskosten erfolgt auf Grundlage des Verfahrenswerts für Anwalts- und Gerichtskosten, auch Gegenstandswert genannt, der sich wiederum aus dem Quartalsnettoeinkommen beider Ehegatten, eines Anteils des Vermögens, einem Anteil des Versorgungsausgleichs, der abhängt von der Anzahl der zu teilenden Anrechte, und ggf. geltend gemachten Folgesachen zusammensetzt.

In dem Scheidungsverfahren fallen Gerichts- und Anwaltsgebühren an.

Die Anwaltsgebühren richten sich nach dem RVG und fallen sowohl im gerichtlichen, als auch außergerichtlichen Verfahren an.

Soweit der Antragsteller die Kosten der Scheidung nicht tragen kann, kann Verfahrenskostenhilfe beantragt werden. In diesem Fall übernimmt die Staatskasse, gegebenenfalls nur vorläufig, die gesetzlichen Anwalts- und Gerichtsgebühren. Steht dem Antragsgegner ein ausreichendes Einkommen oder Vermögen, besteht ggf. ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss. In diesem Fall zahlt der Antragsgegner vorerst die Verfahrenskosten.

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