Versorgungs­ausgleich

Im Falle einer Scheidung sollen die Ehegatten/Lebenspartner möglichst rentenrechtlich gleichgestellt sein. Die damit verbundene Teilung der jeweils erlangten Versorgungsanrechte sollte ausgewogen sein und bleiben und die wirtschaftliche Absicherung im Rentenalter nicht beeinträchtigen. Dies ist das Ziel unserer Beratung.

Um Ihnen diesen Teilbereich des Familienrechts näher zu bringen, finden Sie nachfolgend einen ersten Überblick. Für Weiteres stehen wir Ihnen gerne zur Seite.

Was ist der Versorgungs­ausgleich?

Der Versorgungsausgleich stellt einen Teilbereich des ehelichen Scheidungsrechts dar. Unter dem Begriff des Versorgungsausgleichs verstehen die Juristen die Teilung sämtlicher in der Ehe angeschaffter Versorgungen für den Fall des Alters und der Invalidität. Davon werden alle Absicherungen für den Beginn der Regelaltersrente oder des Ruhestandes erfasst. Davon sind weiter erfasst alle Absicherungen für den Fall einer Erwerbsminderung, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit.

Der Versorgungsausgleich betrifft eine Folgesache zum Scheidungsverfahren: Wird die Scheidung beantragt, wird automatisch auch der Versorgungsausgleich durchgeführt (sog. Wertausgleich bei der Scheidung).

Daneben gibt es die Fälle einer Abänderung früherer Entscheidung zum Versorgungsausgleich oder eines Ausgleichs, der erst nachträglich mit Renteneintritt möglich ist (sog. Wertausgleich nach der Scheidung).

Der Teilung der Versorgungsanrechte liegt das Ziel zugrunde, die Eheleute auch im Fall einer Scheidung an dem gesamten in der Ehe angeschafften Vermögen nahezu hälftig zu beteiligen (sog. Halbteilungsgrundsatz).

Durch die Reform des Versorgungsausgleichsrechts mit Wirkung zum 01.09.2009 wurde der Komplex Versorgungsausgleich auf eine eigenständige gesetzliche Grundlage – das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) – gestellt. Der bis dahin durchgeführte Einmalausgleich über die Deutsche Rentenversicherung wurde abgeschafft. Seitdem wird jedes Anrecht für sich bewertet und geteilt.

Auf diese Weise wird den Besonderheiten der einzelnen Versorgungssysteme am ehesten Rechnung getragen und die Teilung der betroffenen Anrechte durch die zugehörigen Versorgungsträger vollzogen. Komplizierte Umrechnungen vereinzelter Anrechte, um sie mit denen aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar und über diesen Träger teilbar zu machen (so die vormaligen Umrechnungen auf der Basis der Barwertverordnungen) bedarf es nicht mehr.
Mit dem neuen Versorgungsausgleichsrecht kann jeder Ehegatte sowohl Ausgleichsberechtigter als auch Ausgleichverpflichteter sein.

Die Durchführung des Versorgungsausgleichs kann ausgeschlossen werden, wenn ein Versorgungsanrecht oder die Differenz zweier gleicher Anrechte geringfügig ist und damit dessen Teilung mehr Aufwand verursacht als Nutzen. Eine Teilung der Anrechte kann auch dann ausgeschlossen werden, wenn sie grob unbillig wäre. Beide Fälle bedürfen einer gesonderten Prüfung im Einzelfall.

Welche Anrechte sind vom Versorgungs­ausgleich betroffen?

Der Versorgungsausgleich erfasst alle Absicherungen für den Fall des Alters oder der Invalidität.

Hierzu zählen alle gesetzlichen Rentenabsicherungen, die Beamtenversorgung, die berufsständischen und betrieblichen Versorgungen. Davon betroffen sind weiter alle privaten Absicherungen auf Rentenbasis und die Zusatzversorgungen.

Die Art und Weise der Absicherung ist vielfältig und somit auch die zu berücksichtigenden Versorgungstypen. Die Art des Durchführungsweges ist unerheblich, maßgeblich ist allein der Zweck der Absicherung.

Welche Aufgabe hat das Gericht?

Das für die Scheidung zuständige Gericht ist zugleich für die Durchführung des Versorgungsausgleichs zuständig. Es ist dafür verantwortlich, sämtliche Versorgungsträger anzuschreiben und die jeweiligen Auskünfte auf deren Plausibilität zu prüfen. Das Gericht hat die Teilung der jeweiligen Anrechte auf der Grundlage der Auskunft im Rahmen der Scheidung zu beschließen.

Warum ist eine Beratung im Versorgungs­ausgleich erforderlich und vorteilhaft?

  • Nicht immer werden alle Versorgungsanrechte mitgeteilt, sei es aus Versehen oder aus Absicht.
  • Nicht immer sind die Auskünfte auf den zweiten Blick so plausibel, wie es der erste vermuten lässt.
  • Nicht immer ist es sinnvoll, den Versorgungsausgleich durchzuführen.
  • Nicht immer sind die Entscheidungsbeschlüsse richtig gefasst.
  • Nicht immer ist es sinnvoll, alle betroffenen Versorgungsanrechte zu teilen.

Für Fragen, die die richtige Zusammenstellung der Auskünfte betreffen, die Überprüfung der Auskünfte der Versorgungsträger auf Plausibilität und Vollständigkeit, die Erarbeitung von Vereinbarungen, die vom gesetzlichen Regelfall abweichen und dem ehelichen Lebensmodell wesentlich näher sind, oder auch für eine Vertretung bei Gericht sind wir gerne Ihr Ansprechpartner.

Wir arbeiten mit Rentenberatern und Versicherungsmathematikern zusammen und können Sie so umfassend beraten.