Unterhalt

Ob ein Ehegatten- oder Kindesunterhalt geschuldet wird oder beansprucht werden kann, bedarf der konkreten Einzelfallprüfung.

Trennen sich Ehegatten oder Lebenspartner steht demjenigen, der über ein geringeres Einkommen verfügt, i.d.R. Anspruch auf Unterhalt zu. Die Höhe und die Dauer sind nicht für jeden Einzelfall gleich. Auch nichteheliche Partner können zum Unterhalt verpflichtet sein. Jeder Einzelfall ist einzigartig und bedarf der Prüfung.

Auch den gemeinsamen Kindern steht Unterhalt zu. Diese verfügen in der Regel noch nicht über eigene Einkünfte und leiten daher ihren Lebensstandard von den Eltern ab. Die Düsseldorfer Tabelle und die jeweiligen Leitlinien der örtlich zuständigen Oberlandesgerichte bieten Ihnen entsprechende Vorgaben und Anhaltspunkte. Auch hier gilt es jedoch, den Einzelfall nicht aus dem Auge zu verlieren.

Auch kann unter Umständen unter Verwandten eine Unterhaltspflicht bestehen.

Bei Fragen rund um das Thema Unterhalt empfiehlt es sich in jedem Fall, einen Anwalt zu konsultieren.

Voraussetzungen des Unterhalts

Für einen Unterhaltsanspruch müssen neben dem Unterhaltsbedarf des oder der Anspruchsberechtigten zwei wesentliche Voraussetzungen erfüllt sein:

Die unterhaltsberechtigte Person muss auf den Unterhalt angewiesen, d.h. bedürftig, sein und die beanspruchte Person muss im Stande sein, Unterhalt zu zahlen, d.h. leistungsfähig sein.

Minderjährige und volljährige privilegierte Kinder sind stets bedürftig.

Ehegattenunterhalt

Der Ehegattenunterhalt unterteilt sich in den Familien- und Trennungsunterhalt sowie den nachehelichen Unterhalt.

Innerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft oder Lebenspartnerschaft sind Ehegatten oder Lebenspartner dazu verpflichtet, die Familie angemessen zu unterhalten, wobei der Unterhalt durch Einkommen oder die Führung eines Haushalts erbracht werden kann.

Trennungsunterhalt ist in der Zeit zwischen der Trennung der Ehegatten oder Lebenspartner und der Rechtskraft der Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft geschuldet. Voraussetzung der Trennung ist zumindest der Abbruch der gemeinsamen Haushalts- und Wirtschaftsführung, auch bei einen Verbleiben in der gemeinsamen Wohnung.

Ab Rechtskraft der Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft besteht gegebenenfalls ein Anspruch auf einen nachehelichen Ehegattenunterhalt. An diesen Anspruch werden jedoch strengere Anforderungen gestellt.

Grundsätzlich wird jedoch in beiden Fällen erwartet, dass beide Ehegatten oder Lebenspartner nach der Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft ihren Lebensunterhalt in Eigenverantwortung selbst bestreiten.

Innerhalb von drei Jahren nach der Geburt des gemeinsamen Kindes haben zudem verheiratete und unverheiratete Mütter einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil, sog. Betreuungsunterhalt. Unter Umständen, kann der Anspruch auch über die Dauer von drei Jahren hinausgehen, soweit die Erwerbstätigkeit der Kindesmutter zum Wohl des Kindes eingeschränkt oder aufgegeben wurde oder keine Kinderbetreuungsmöglichkeit besteht.

Kindesunterhalt

Beide Kindeseltern schulden dem minderjährigen oder privilegiert volljährigen Kind oder dem noch in der Ausbildung befindlichen volljährigen Kind Unterhalt. Nach der Trennung erfüllt der Elternteil, bei dem das minderjährige Kind seinen Lebensmittelpunkt hat, seine Unterhaltspflicht bereits durch die Betreuung des Kindes. Der andere Elternteil schuldet sodann Barunterhalt.

Der Unterhaltsanspruch von Kindern berechnet sich nach der Düsseldorfer Tabelle und den Unterhaltsleitlinien der jeweiligen Oberlandesgerichte, wobei er in der Höhe auf die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten begrenzt ist.

Verwandtenunterhalt

Die Unterhaltspflicht für Verwandte besteht nur gegenüber den Verwandten in gerader Linie, d.h. in absteigender Linie den Abkömmlingen wie Kindern, Enkeln und Urenkeln und in aufsteigender Linie gegenüber den Eltern, Großeltern, Urgroßeltern etc.

Der Verwandtenunterhalt wird insbesondere dann relevant, wenn der Sozialleistungsträger aus gesetzlich übergeleitetem Recht unterhaltspflichtige Kinder auf Elternunterhalt in Anspruch nimmt. Allerdings ist der Verwandte dazu verpflichtet, vorrangig sozialstaatliche Leistungen, zB der Grundsicherung, in Anspruch zu nehmen.

Die Berechnung des Unterhalts erfolgt unter der Berücksichtigung der gesetzlichen Grundlagen, der jeweiligen Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte, aber auch der Rechtsprechung und ist an vielfältige Bedingungen geknüpft. Zögern Sie deshalb nicht, in Unterhaltsfragen unverzüglich anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.