Güterrecht & Vermögen

Das Güterrecht regelt die Vermögensbeziehungen der Ehegatten oder Lebenspartner während oder nach der Ehe oder Lebenspartnerschaft.

Insbesondere bei der Beendigung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft muss sich mit der Aufteilung des Vermögens auseinandergesetzt werden. Mit der richtigen Wahl des Güterstands lassen sich jedoch zugleich Steuern sparen und Scheidungsfolgen verringern.

Existiert kein Ehevertrag mit abweichenden Regelungen, unterliegt das Vermögen dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und damit dem Zugewinnausgleich.

Es erfolgt neben der reinen Vermögensteilung von Miteigentum eine wertmäßige Aufteilung nach den gesetzlichen Vorgaben.

Fällt die Zusammenstellung der einzelnen Vermögenspositionen noch leicht, unterliegen Qualifizierung und Bewertung der einzelnen Wertgegenstände und Forderungen in der Regel besonderen Vorgaben, die wir gerne mit Ihnen gemeinsam erarbeiten.

Die Güterstände

Das Gesetz kennt folgende drei Güterstände:

  • die Zugewinngemeinschaft
  • die Gütertrennung
  • die Gütergemeinschaft

Zugewinngemeinschaft

Bei der Zugewinngemeinschaft handelt es sich um den gesetzlichen Güterstand. Sie gilt immer dann, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nichts anderes regeln.

Von dem Begriff der Zugewinngemeinschaft sollte man sich nicht beirren lassen, denn grundsätzlich bleibt jeder Ehegatte oder Lebenspartner Eigentümer über sein während der Ehe oder Lebenspartnerschaft erworbenes Vermögen. Es wird demnach kein gemeinsames Vermögen begründet.

Bei Beendigung des Güterstandes durch Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft oder dem Eintritt in einen vereinbarten Güterstand, wird der Zugewinnausgleich durchgeführt. Der Ehegatte oder Lebenspartner, der während der Ehe weniger Vermögen erwirtschaftet hat als der andere, erhält einen schuldrechtlichen Ausgleich.

Für die Berechnung des Zugewinnausgleichs sollte aufgrund der Berücksichtigung vielfacher Vermögenspositionen ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden.

Gütertrennung

Bei der Gütertrennung steht bei Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft keinem der Ehegatten oder Lebenspartner ein Ausgleich zu. Wie auch in der Zugewinngemeinschaft bleibt das Vermögen der Ehegatten während der Ehezeit getrennt und es wird kein gemeinsames Vermögen begründet.

Lediglich etwaig gemeinsam begründetes Vermögen, das sich nicht eindeutig einem der Ehegatten oder Lebenspartner zugeordnet werden kann, wird aufgeteilt.

Gütergemeinschaft

Die Gütergemeinschaft stellt das Gegenstück zu der Gütertrennung dar. Das gesamte Vermögen, sowohl das vor, als auch das während der Ehezeit oder Lebenspartnerschaft erwirtschaftete Vermögen der Ehegatten oder Lebenspartner fällt zu einem Gesamtgut zusammen. Dies führt im Fall einer Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft unter Umständen zu einer komplizierten Auseinandersetzung und wird daher nur in wenigen Fällen vereinbart, ist indes im (europäischen) Ausland zumeist (unter dem Begriff der Errungenschaftsgemeinschaft) der Regelfall.

Die Wahl des richtigen Güterstandes hat erhebliche Auswirkungen auf das Vermögen der Ehegatten oder Lebenspartner und den Ablauf der Scheidung oder die Aufhebung der Lebenspartnerschaft.

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